Veräußerung von Kraftfahrzeugen

Der Art. 7 des Gesetzesdekretes vom 4.7.2006, Nr. 223 gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Unterschrift für die Veräußerung von beweglichen Sachen, die in öffentlichen Registern eingetragen sind (z.B. Kraftfahrzeuge), sowie jene für die Gründung von Gewährleistungsrechten (z.B. Hypotheken) im Meldeamt der Gemeinde beglaubigen zu lassen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Eigentumsbescheinigung des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters
  • Personalausweis und Steuernummer des Verkäufers
  • Kopie Personalausweis und Steuernummer des Käufers
  • Stempelmarke zu 16,00 €

siehe dazu auch Dienst im Bürgernetz

Zuständig

DEU